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ZPO § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

ZPO § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

[ Auszug: (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein     Versprechen eingegangen ist, ein ... ]